Allgemein gültige Auflagen und Bedingungen

Es dürfen nur zwei Handangeln benutzt werden.

Verboten sind:
– Die Verwendung typischen Raubfischköder, wie Blinker,
Wobbler und das Spinnfischen während der Hecht- und
Zanderschonzeit (1. Januar – 30. April) mit Ausnahme auf
Huchen im freien Inn, vom 1. Juli – 14. Februar
– Der Bau von Stegen und Hütten
– Der Fang von Fischen zu Futterzwecken
– Der Verkauf von gefangenen Fischen
– Das Eisfischen
– Die Benutzung von Motor- u. Elektrobooten im ganzen
Fischereibereich
– Der Fang von mehr als10 Kleinfische (Lauben, Rotaugen oder
Rotfedern) pro Tag
– Die Benützung von Booten zur Nachtzeit (1½ Stunden nach
Sonnenuntergang bis 1 Sunde vor Sonnenaufgang)

Handangeln jeder Art müssen beim Fang ständig
beaufsichtigt werden. Das entspricht dem Wesen der
Handangel als Gerät für die aktive Fischerei sowie den
Grundsätzen des Tierschutzes und der Fischwaidgerechtigkeit.

Das Hältern von Fischen im Fanggewässer ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken (AVFIG § 20).

Das Betreten der Inseln und des Leitdammes im Vogelschutzgebiet ist während der Nachtzeit und in den Monaten Mai und Juni generell verboten.

Das Fischen im Naturschutzgebiet (Fluss-Km 35,25 – 56,00) ist nur mit registrierten und nummerierten Booten gestattet.
Ab 1. Januar 2010 neue Regelung der Bootsfischerei im Naturschutzgebiet „Unterer Inn“

Fangen und Freilassen (Catch und Release) sind verboten!

Begrenzung der Fischwasserstrecke

Sperrgebiet:
Nicht erlaubt von Fluß-Km 46,0 (Grenztafel bei Neumaier
in Urfahr) bis Fluß-Km 45,0 Urfahrer-Lake, Platiels Erben.

Das Fischen im Prienbach ist verboten!

Ebenso ist das Fischen im Waldsee (Baggersee) verboten!

Das eingezäunte Hafengebiet der ÖBK und der so genannte Sickerbach in Bergham dürfen nicht befischt werden!

Nichtbeachtung dieser Anweisung und Zuwiderhandlungen haben den Entzug des Erlaubnisscheines zur Folge!

– FV Simbach 2024 –